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Wer den inneren Widerstand eines zur Unzucht nicht bereiten unter 21 Jahre alten Mannes überwindet und diesen zur Unzucht geneigt machte, hat sich im Jahr 1961 wegen "Verführens" nach § 175 a Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Jahr 1961 hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein "Verführen" eines unter 21 Jahre alten Mannes zu homosexuellen Handlungen und somit eine
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe ein "Verführen" dann vorgelegen, wenn der Täter den jungen, zu Unzuchttreiben nicht schon vorher bereiten Mann dazu geneigt gemacht hat und dieser aus der nunmehr vorhandenen Bereitschaft heraus mit dem Täter
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1961 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1962, 317/rb)
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Dokument-Nr. 17487
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