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Der Entzug des Doktorgrades wegen "Unwürdigkeit" kommt nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen in Betracht. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und stellte insbesondere klar, dass eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Unwürdigkeit", die sich auf die Besonderheiten der Wissenschaft und die Bedeutung akademischer Titel bezieht, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots vereinbar ist.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist Physiker. Die Universität K. promovierte ihn zum Doktor der Naturwissenschaften. Anschließend arbeitete er an einer Forschungseinrichtung in den USA. Im Mai 2002 setzte diese eine Kommission ein, um Vorwürfe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu klären, die in der Fachöffentlichkeit zu Publikationen des Beschwerdeführers erhoben worden waren. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Originaldaten und Proben der von ihm beschriebenen Experimente nicht systematisch archiviert habe. Es sei belegt, dass er Daten manipuliert und falsch dargestellt habe. Der Promotionsausschuss der Universität entzog dem Beschwerdeführer daraufhin im Jahr 2004 den
Die Klage des Beschwerdeführers war vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolgreich; der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage jedoch ab. Ein Titelinhaber erweise sich als "unwürdig" zur Führung des Doktorgrades im Sinne des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes, wenn er gravierend gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verstoße, insbesondere Forschungsergebnisse fälsche. Die Revision des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die wissenschaftsbezogene Tatbestandsauslegung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend bestimmt sei.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile und mittelbar gegen § 35 Abs. 7 des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes (inzwischen unverändert übernommen in § 36 Abs. 7) blieb vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschrift zum
Dem
So wird das die Unwürdigkeit begründende Fehlverhalten funktionell mit dem Wesen und der Bedeutung des akademischen Grades verknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unwürdigkeit ausschließlich wissenschaftsbezogen auszulegen ist, und eine Entziehung eines akademischen Titels etwa bei Verfehlungen außerhalb des Wissenschaftsbetriebs nicht in Betracht kommt. Es verstieße gegen das
Die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) des Beschwerdeführers sind verhältnismäßig; auch insoweit sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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