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Die Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen mangels Beschwer und gegenwärtiger Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz von 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) geklärt.
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Die Beschwerdeführer sind ehemalige und gegenwärtige Abgeordnete des Bayerischen Landtags. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen Befugnisse von Polizei und
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und des Art. 1 Abs. 1 GG durch die erfolgten Gesetzesänderungen.
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Darüber hinaus ergibt sich aus der Darlegung der Beschwerdeführer keine gegenwärtige Selbstbetroffenheit durch die von ihnen gerügten Normen. Sie führen nicht aus, inwiefern der gesetzlich normierte besondere Schutz der Abgeordnetenkommunikation den Beschwerdeführern, die sich ganz wesentlich darauf berufen, aufgrund ihrer politischen Arbeit und ihrer Abgeordnetentätigkeit mit Dritten, die von der Polizei und dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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