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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat die Neuregelung des Polizeiaufgabengesetzes, die insbesondere die Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten neu regelt, teilweise für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts wurde bei der Neuregelung der Grundsatz der Normenklarheit seitens des Gesetzgebers nicht hinreichend beachtet.
Durch das Änderungsgesetz vom 16. Juli 2008 wurden insbesondere die Befugnisse der
Mit ihren Verfassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführer die unklare Reichweite dieser Befugnisse und die Unzulänglichkeit der Vorkehrungen zum Schutz ihrer Grundrechte und des anwaltlichen Berufsgeheimnisses gerügt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen für zulässig und begründet erachtet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet habe. Den angegriffenen Vorschriften ließen sich die Voraussetzungen und die Reichweite der jeweiligen Grundrechtseingriffe nicht eindeutig entnehmen. Insbesondere bleibe unklar, inwieweit nach der Vorstellung des Gesetzgebers Berufsgeheimnisträger von polizeilichen Maßnahmen ausgenommen bleiben sollten. Ebenso unzureichend seien die Befugnisse zu heimlichen Datenerhebungen geregelt, die der Verhütung von Straftaten dienten. Hier reiche es nicht aus, auf einen Katalog von Strafrechtsnormen zu verweisen. Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlange insoweit, dass diese polizeilichen Befugnisse das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen.
Der durch die Menschenwürde gebotene Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei lückenhaft ausgestaltet worden. Bei der Überwachung der Telekommunikation und der Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln (z. B. beim Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb einer Wohnung) fehle eine umfassende und eindeutige Vorschrift, dass im Fall der Verletzung des Kernbereichs die Maßnahme abzubrechen sei. Ebenso habe der Gesetzgeber es unterlassen, die
Zudem sei der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden, soweit er die nachträgliche Benachrichtigung über heimliche Überwachungen geregelt habe. Die gesetzlichen Bestimmungen würden der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14682
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