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Kann ein Vermieter nicht darlegen, dass seine Wohnung in ein Stadtteil liegt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht besonders gefährdet ist, ist seine Verfassungsbeschwerde gegen die Kappungsgrenzen-Verordnung unzulässig. In diesem Fall kann er nicht nachweisen, von einer differenzierten Gebietsausweisung zu profitieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsgemäßheit der Berliner-Kappungsgrenzen-Verordnung beschäftigen. Der Vermieter einer in Berlin-Wedding gelegenen Wohnung vertrat die Ansicht, dass das Land
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Vermieter. Seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23469
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