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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.04.2016
1 BvR 243/16 -

BVerfG: Keine Annahme der Ver­fassungs­beschwerde zur Berliner-Kappungsgrenzen-Verordnung

Beschwerdeführer nicht von Verordnung betroffen

Kann ein Vermieter nicht darlegen, dass seine Wohnung in ein Stadtteil liegt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht besonders gefährdet ist, ist seine Ver­fassungs­beschwerde gegen die Kappungsgrenzen-Verordnung unzulässig. In diesem Fall kann er nicht nachweisen, von einer differenzierten Gebietsausweisung zu profitieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsgemäßheit der Berliner-Kappungsgrenzen-Verordnung beschäftigen. Der Vermieter einer in Berlin-Wedding gelegenen Wohnung vertrat die Ansicht, dass das Land Berlin die Verordnung nicht auf das gesamte Stadtgebiet habe ausdehnen dürfen. Vielmehr habe es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach einzelnen Stadtgebieten differenzieren müssen.

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Vermieter. Seine Verfassungsbeschwerde sei unzulässig gewesen. Es habe keine Rolle gespielt, ob das Land Berlin unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit oder der wegen in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegten Differenzierung zwischen der Gemeinde insgesamt und Teilen von ihr verpflichtet gewesen wäre, nach einzelnen Stadtgebieten zu differenzieren und eine Globalausweitung des gesamten Stadtgebietes zu unterlassen. Denn der Vermieter habe nicht dargelegt, dass seine Wohnung von einer differenzierten Gebietsausweisung profitiert hätte. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass nicht auch in Berlin-Wedding die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht besonders gefährdet sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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