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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die "Mietpreisbremse" und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes muss der Beschwerdeführer zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten. Mit der Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Gesetzes.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zum 1. Juni 2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 in Kraft getreten. Hierdurch wird u. a. die „Mietpreisbremse“ eingeführt. Nach § 556 d Abs. 1 BGB darf die Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei neu abgeschlossenen Wohnraummietverträgen um höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen sind unter den Voraussetzungen des § 556 d Abs. 2 BGB ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In Berlin ist zum 1. Juni 2015 eine Rechtsverordnung in Kraft getreten, die das gesamte Stadtgebiet als solches Gebiet ausweist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin. Er sieht sich durch die genannten Regelungen daran gehindert, die Wohnung ab dem 1. August 2015 zu angemessenen Konditionen weiterzuvermieten.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht. Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
Demnach ist der Beschwerdeführer zunächst auf die Beschreitung des Zivilrechtswegs zu verweisen. Sollte er bei der Neuvermietung der Wohnung gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21280
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