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Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung ist nicht verfassungswidrig. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um eine damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Das
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das
Zudem ist die Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Nicht nur mit der Einführung der so genannten Vätermonate (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 19.08.2011 - 1 BvL 15/11 -), sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz soll die partnerschaftliche Teilhabe beider
Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in ihrem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12625
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