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Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach unter anderem Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind, ist dann nicht anzuwenden, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem
Im zugrunde liegenden Fall war die Höhe des Elterngeldes der Klägerin streitig. In der Zeit vor der Geburt ihrer Tochter am 9. September 2008 konnte die Klägerin ab dem 8. Mai 2008 wegen einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten, war vom 27. Juli bis 1. August 2008 vollständig arbeitsunfähig und bezog ab 3. August 2008 Mutterschaftsgeld. Bei ihrer Bewilligungsentscheidung legte die beklagte Hansestadt - gestützt auf § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und
Das nach erfolglosem Vorverfahren von der Klägerin angerufene Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision. Die Frau ist der Ansicht, § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG dürfe nur zu Gunsten der Anspruchsberechtigten angewendet werden.
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und
Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen - Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches
Soweit die Klägerin in erster Linie beanspruchte, das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12154
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