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Die Regelungen zur Berechnung des Elterngeldes sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht daraus, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind Einkommen erzielt haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Das
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Falls, die in den Jahren 1999, 2002 und 2004 jeweils ein Kind geboren, für diese jeweils Elternzeit in Anspruch genommen und in dieser Zeit kein oder nur geringes Erwerbseinkommen erwirtschaftet hatte, gebar im August 2007 ein viertes Kind. Für das darauffolgende Jahr bewilligte ihr die zuständige Behörde
Das Bundesverfassungsgericht hat ihre
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 3 Abs. 2 GG garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Zwar mögen aufgrund der verbreiteten familiären Rollenverteilung mehr Frauen als Männer von dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit betroffen sein. Ziel des Elterngeldes ist es jedoch, zu einer partnerschaftlichen Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen. Eine Regelung, wonach die Elternzeiten bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt blieben und an davor erzieltes
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht daraus, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres
Auch eine Verletzung der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Diese garantiert zwar den Eltern die Freiheit, über die Gestaltung des familiären Zusammenlebens und die Form der Kinderbetreuung selbst zu entscheiden, und verpflichtet den Staat, die Kinderbetreuung in der von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Mit der Einrichtung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11887
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