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Der Stichtag für die Zahlung von Elterngeld ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Aachen. Es wies in zwei inhaltlich gleich gelagerten Verfahren die Klagen von Eltern ab, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren waren und deshalb nicht unter die erst ab diesem Datum geltende Elterngeldgesetzgebung fallen.
Bis zum 31.12.2006 galt das Erziehungsgeldgesetz, nach dem die Kläger - Mitglieder einer Elterninitiative gegen die Stichtagsregelung - wegen ihres zu hohen Einkommens keinen Anspruch haben. Die Kläger machten geltend, zumindest ab dem 01.01.2007 müsse ihnen für ihre früher geborenen Kinder
Das Sozialgericht Aachen teilte diese Bedenken nicht. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Jede Gesetzesänderung bringe es mit sich, dass vor und nach der Änderung die von ihr Betroffenen unterschiedlich behandelt werden. Allein darin könne aber ein Gleichheitsverstoß nicht gesehen werden, da sonst die Änderung von Gesetzen unmöglich werde.
Auch die gewählte Form der Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß. Das Elterngeldgesetz bringe nicht nur Vorteile für Eltern. Personen die, anders als die Kläger - nur geringes oder kein Einkommen hätten, würden durch die Regelung sogar schlechter gestellt. Eine sachgerechte Abgrenzung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand könne zulässigerweise über das Geburtsdatum erfolgen. Der Gesetzgeber sei, auch um die Kosten der neuen Leistung kalkulierbar zu halten, nicht verpflichtet gewesen, Erziehungsgeldbeziehern zum 01.01.2007 einen Wechsel in das neue
Das Gericht hat die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Wird sie eingelegt, entscheidet als nächstes Gericht bereits das Bundessozialgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 26.06.2007
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Dokument-Nr. 4448
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