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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2010
1 BvR 1584/10 -

Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt

Gericht wird Hinderung an der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden nicht weiter hinnehmen

Das Bundessverfassungsgericht hat aufgrund einer zu Unrecht eingelegten substanzlosen Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro gegen einen Rechtsanwalt verhängt. Das Gericht bekräftigte einmal mehr, dass es nicht hinnehmen werde, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden.

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch gegen den Bevollmächtigten eine Gebühr bis zu 2.600 Euro verhängen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt, mithin die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Verfassungsbeschwerde genügt nicht ansatzweise den Anforderungen einer nachvollziehbaren Begründung

Die Einlegung einer solchen substanzlosen Verfassungsbeschwerde hat im vorliegenden Verfahren die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 500 Euro gegen den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Folge. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht ansatzweise den Anforderungen einer nachvollziehbaren Begründung genügt. Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, das es abgelehnt hatte, der Staatskasse die Kosten für ein Sachverständigengutachten aufzuerlegen, das auf Antrag des Beschwerdeführers eingeholt worden war. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich in der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer sei in seinem Eigentumsrecht verletzt, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte.

Bürgern kann durch Behinderung des Gerichts der Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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