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Das Gericht kann in einem Strafprozess entscheiden, dass ein Angeklagter bei Bildaufnahmen nur anonymisiert (z.B. verpixelt) gezeigt werden darf. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Es hat eine einstweilige Anordnung des Nachrichtensenders N24 abgewiesen, mit der dieser erreichen wollte, dass die Aufnahmen des Angeklagten im Oldenburger Prozess um die tödliche Holzklotzattacke nicht anonymisiert werden müssen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, einen Holzklotz von einer Brücke auf ein Auto geworfen zu haben, wobei die Beifahrerin zu Tode kam.
Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer
Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, diese sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters auszusetzen und die Antragstellerin ohne Anonymisierungsauflage berichten zu lassen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich für eine freie
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten, über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende besondere Bedeutung gewinnt, da sie sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. Während der rechtskräftig verurteilte Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte
Im Übrigen untersagt die Verfügung des Vorsitzenden die bebilderte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 99/08 des BVerfG vom 28.11.2008
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Dokument-Nr. 7063
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