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Der als "Kannibale von Rotenburg" bekannte Verbrecher kann die Veröffentlichung des Films "Rohtenburg" nicht per einstweiliger Anordnung stoppen. Ein hinreichend gewichtigen Nachteil für den Antragssteller sei nicht zu erkennen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der "Kannibale von Rotenburg" bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil v. 09.05.2006 - 5/21 Ks 3550 Js 220983/05 -) rechtskräftig seit Februar 2007 wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Der Antragsteller hat in einem Zivilprozess versucht zu verhindern, dass ein den realen Gegebenheiten nachempfundener Kinofilm über sein Leben und seine Tat gezeigt wird, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist. Er beabsichtigt, das in letzter Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil v. 26.05.2009 - VI ZR 191/08 -) mit der
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige Verwertung des Spielfilms vorläufig untersagt werden soll, abgelehnt. Zwar kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend lassen die Ausführungen des Antragstellers einen hinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films "Rohtenburg" aber nicht erkennen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Film seine Biografie und seine Tat unter Wiedergabe zahlreicher zutreffender Details auch aus seinem Intimleben abbilde, liegt hierin schon deshalb kein schwerer Nachteil, weil nicht zuletzt wegen des eigenen Verhaltens des Antragstellers gegenüber den Medien davon auszugehen ist, dass diese Informationen einer breiten Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt und auch noch aktuell bewusst sind. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller befürchtete Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorführung eines Filmes - in dem der Antragsteller durch einen ihm ähnlich sehenden Schauspieler dargestellt wird - ihn schwer in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, nachdem er selbst freimütig an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/09 des BVerfG vom 18.06.2009
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Dokument-Nr. 8022
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