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Ein Film über den "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden, entschied der Bundesgerichtshof. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Rechten des Täters (Kläger) und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse hier zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, meinten die Richter.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als "Kannibale von Rotenburg" bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als "Real-Horrorfilm" beworbenen
Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und
Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BGH vom 26.05.2009
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Dokument-Nr. 7912
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