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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf eine sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers einen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13.01.2006 aufgehoben und der Verfügungsbeklagten untersagt, den Film Rohtenburg in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen.
Lesetipp - refrago:
Der in den Medien auch als „Kannibale von Rohtenburg“ bezeichnete Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte, eine in Kalifornien / USA ansässige Filmproduktionsgesellschaft , im Wege der einstweiligen Verfügung mit dem Ziel in Anspruch genommen, den für den 09.03.2006 angekündigten Kinostart des Films „Rohtenburg“ zu verhindern. Er ist wegen Mordes angeklagt und befindet sich deswegen in Untersuchungshaft. Die Strafverhandlung findet derzeit vor dem Landgericht Frankfurt am Main statt. Der Verfügungskläger macht geltend, der Film schildere in einer reißerischen und ihn bloßstellenden Weise nahezu detailgetreu seine private Lebensgeschichte und seine Tat. Darin erblickt er einen unerlaubten Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 12.01.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Verfügungskläger habe die tatsächlichen Umstände seines Vorlebens und seiner Tat nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gegen diese Entscheidung hat der Verfügungskläger Beschwerde eingelegt. Die Verfügungsbeklagte verneint demgegenüber einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und beruft sich auf die Grundrechte der Kunstfreiheit und der Freiheit des Films.
Das Beschwerdegericht hat dem Begehren des Verfügungsklägers stattgegeben. Nach der Auffassung des 14. Zivilsenats hat der Verfügungskläger einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte, es zu unterlassen, den Film „Rohtenburg“ vorzuführen oder sonst einem Publikum zugänglich zu machen. Der Film verletzt das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Er enthält nach dem jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten Vorbringen des Verfügungsklägers zu seiner privaten Lebensgeschichte und der ihm vorgeworfenen Tat bis in Einzelheiten hinein eine nahezu detailgetreue Wiedergabe seiner privaten Lebensgeschichte nebst darin enthaltener Auffälligkeiten, seiner Familie, der Vorgeschichte und der Ausführung der Tat. In Verbindung mit dem Titel des Films, der praktisch unverhüllt auf den Verfügungskläger hinweist, wird der Verfügungskläger in dem Film in dessen Hauptfigur Oliver Hagen dargestellt.
Der somit gegebene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist rechtswidrig. Das gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Verfügungsklägers, grundsätzlich selbst und allein zu bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen, steht in einem Spannungsverhältnis zu der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Kunstfreiheit und der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Filmfreiheit. Eine umfassende Güter- und Interessenabwägung ergibt, dass dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in dem zu beurteilenden Fall der Vorrang einzuräumen ist. Der mit dem Film verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers wiegt schwer. Es handelt sich nach der öffentlichen Ankündigung um einen „Real-Horrorfilm“, der allein der Unterhaltung dient und dazu führt, dass das Persönlichkeitsbild des Verfügungsklägers auf die dieser Filmgattung eigenen Schwerpunktsetzung verkürzt wird. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Verfügungskläger durch seine in der deutschen Kriminalgeschichte einmaligen Tat einem breiten Publikum bekannt geworden ist. Wenn auch derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, es hinnehmen muss, dass er infolge des durch die Tat erregten Informationsinteresses der Öffentlichkeit durch Presse, Rundfunk und Film dargestellt wird, bedeutet das aber nicht gleichzeitig, dass seine Person ohne Einwilligung zum Gegenstand eines als „Real-Horrorfilm“ angekündigten, allein der Unterhaltung der Zuschauer dienenden Spielfilms gemacht werden darf. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Verfügungskläger keine generellen Einwände hat, seine Lebensgeschichte öffentlich zugänglich zu machen.
Die von der Verfügungsbeklagten in Anspruch genommene Kunstfreiheit kann demgegenüber keinen Vorrang verlangen. Sie wird nicht schrankenlos gewährt. Der grundsätzlich bei der Abwägung zu beachtende, durch das Grundgesetz geschützten kunstspezifischen Gehalt muss gegenüber dem ebenfalls geschützten Persönlichkeitsrecht zurücktreten, weil der Film ohne ausreichende Verfremdung Privatleben und Tat des Verfügungsklägers wiedergibt und ein durch die Darstellungsweise des Horrorfilms geprägtes Persönlichkeitsbild des Verfügungsklägers der Öffentlichkeit preisgibt.
Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch nicht im Hinblick auf die Freiheit der Berichterstattung durch Film zu verneinen, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ausschließlich der Unterhaltung dienende Spielfilme dem Schutzbereich dieser Vorschrift unterfallen, kann jedenfalls die Garantie der Berichterstattung durch Film nicht das Persönlichkeitsrecht der unfreiwillig zum Gegenstand eines Horrorfilms gemachten Person überlagern. Die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung ergibt sich aus dem kurz bevorstehenden Kinostart des beanstandeten Films.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main vom 03.03.2006
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Dokument-Nr. 1992
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