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Das Bundesverfassungsgericht hat die Unzulässigkeit einer Vorlage des Bundessozialgerichts festgestellt. Die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes schließt die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a des Aufenthaltsgesetzes vom Bezug des Elterngeldes aus.
In dem Vorlagebeschluss hat das Bundessozialgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht, ohne sich hinreichend mit der nach seinen eigenen Prämissen maßgeblichen fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Richtervorlage in ständiger Rechtsprechung anlegt.
1. § 1 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) regelt, inwieweit ausländische Staatsangehörige zum Bezug von
2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Sie hatte erfolglos
3. Das Bundessozialgericht hält es für grundsätzlich zulässig, den Elterngeldanspruch auf Personen zu beschränken, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei sich eine positive Bleibeprognose sowohl aus dem rechtlichen Aufenthaltsstatus als auch aus den tatsächlichen Umständen des Aufenthalts ergeben kann.
4. Die Vorlage ist jedoch unzulässig. Der Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts genügt den Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nicht. a) Das Bundessozialgericht hält die vorgelegte Regelung für verfassungswidrig, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG keinen Rückschluss auf eine negative Bleibeprognose erlaubt habe. Nach ihrer rechtlichen Tragweite und Struktur sei die Vorschrift des § 104 a AufenthG vielmehr so angelegt, dass den betroffenen ausländischen Staatsangehörigen durchaus die Möglichkeit eines dauernden Aufenthalts in Deutschland eröffnet sei. Ob diese Einschätzung des Bundessozialgerichts zutrifft, lässt sich anhand der insoweit sehr knapp gehaltenen Ausführungen im Vorlagebeschluss nicht beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die fachrechtlichen Prämissen der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer vorgelegten Norm aufzuklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die einfach-gesetzliche Rechtslage nicht mit einem Blick erfassen lässt, sondern - wie hier - von einem komplexen Ineinandergreifen verschiedener Vorschriften des Fachrechts geprägt ist. Insbesondere wäre darlegungsbedürftig gewesen, welche Bedeutung den Umständen zukommt, dass die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Niederlassungserlaubnis erhalten konnten und dass sie nach Ablauf der Befristung am 31. Dezember 2009 strengere Voraussetzungen erfüllen mussten, um anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften zu erlangen.
b) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich eine positive Aufenthaltsprognose zwar auch aus den tatsächlichen Umständen des Aufenthalts ergeben. Jedoch hat sich das Bundessozialgericht hierzu nicht geäußert, sondern die Annahme einer dauerhaften Bleibeperspektive allein mit der rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus begründet. Nur daran ist die Vorlage zu messen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 14933
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