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Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld für verfassungswidrig erklärt.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz in der hier maßgeblichen Fassung von 2006 (BErzGG) und dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist die Gewährung von Erziehungs- bzw.
Die Klägerinnen und Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten während des streitigen Zeitraums über humanitäre Aufenthaltstitel, waren zur Erwerbstätigkeit berechtigt und erfüllten auch das Aufenthaltserfordernis, nicht jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG. Ihre auf Gewährung von Erziehungs- bzw.
Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die vorgelegten Regelungen benachteiligen die betroffenen ausländischen Eltern in verfassungswidriger Weise (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die die genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
Die genannten Voraussetzungen dienen zwar dem grundsätzlich legitimen gesetzgeberischen Ziel, Erziehungs- oder
Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien sind jedoch zur Verwirklichung dieses Ziels ungeeignet, weil sich mit ihnen die Aufenthaltsdauer der Betroffenen nicht vorhersagen lässt. a) Der Besitz einer humanitären
Des Weiteren bilden auch die in den vorgelegten Normen genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer. Sie haben zwar eine gewisse Aussagekraft bezüglich der Arbeitsmarktintegration der Betroffenen im zeitlichen Umfeld der Geburt ihres Kindes und mögen insoweit als Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive zu werten sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass denjenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive abzusprechen ist. Vielmehr kehren Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland zurück, solange die bei der Erteilung der
An einer dauerhaften Bleibeperspektive fehlt es auch nicht deshalb, weil bei Nichterfüllung der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen keine Aussicht auf eine Niederlassungserlaubnis und den damit verbundenen unbefristeten Aufenthalt bestünde. Dass die Kriterien im Zeitraum des potenziellen Erziehungs- und Elterngeldbezugs nicht erfüllt werden, indiziert nicht, dass es auch später nicht zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommen wird. Für die im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anzustellende Prognose, ob der Betroffene seinen Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann, sind die in den vorgelegten Normen verwendeten Kriterien nicht geeignet. Zum einen nehmen sie lediglich den kurzen Bezugszeitraum in den Blick und lassen eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer Betracht. Zum zweiten stellen die Voraussetzungen damit auf einen Zeitabschnitt - nämlich die ersten 14 bzw. 24 Lebensmonate des Kindes - ab, in dem sowohl die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als auch die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erforderliche tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gerade wegen der Geburt des Kindes elternspezifische Schwierigkeiten aufwirft. Dies gilt ebenso für die dritte Alternative, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die im Zeitraum nach der Geburt eines Kindes nahezu unerfüllbar ist, sofern nicht bereits vor der Geburt ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, das während des Bezugszeitraums fortbesteht.
Eine Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitsmarktverfügbarkeit in den ersten Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht außerdem im Widerspruch zu dem mit der Gewährung von Eltern- und Erziehungsgeld verfolgten gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne finanzielle Not selbst zu widmen.
Die vorgelegten Regelungen verstoßen überdies gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch auf Erziehungs- oder
Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt den strengen Rechtfertigungsanforderungen der geschlechtsbezogenen Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Daran sind somit auch die vorgelegten Regelungen zu messen. Zwar sind sie geschlechtsneutral formuliert; jedoch ist die aus ihnen resultierende Benachteiligung von Frauen eng mit den rechtlichen und biologischen Umständen der Mutterschaft verbunden. Diese Benachteiligung von Frauen lässt sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich mit den genannten Differenzierungsmerkmalen die gesetzgeberische Absicht, die Fälle voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen, nicht erreichen lässt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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