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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2014
1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13 -

Unzulässige Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebens­partner­schaften

Einschlägige Fachliteratur und Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg nicht ausreichend berücksichtigt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebens­partner­schaften für nicht zulässig erklärt. Nach Ausführungen des Gerichts entsprechen die Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg nicht den Begründungs­anforderungen, da die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts kaum berücksichtigt wurden.

Den Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen zwei Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat. Mit Beschlüssen vom 8. März 2013 hatte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner vom Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Richtervorlagen als unzulässig verworfen. Die Beschlüsse entsprechen nicht den Begründungsanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an eine Richtervorlage anlegt. Das Amtsgericht hat die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Darlegungen kaum berücksichtigt. Insbesondere hat es die unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner vom 19. Februar 2013 nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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