wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2014
1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13 -

Unzulässige Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebens­partner­schaften

Einschlägige Fachliteratur und Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg nicht ausreichend berücksichtigt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebens­partner­schaften für nicht zulässig erklärt. Nach Ausführungen des Gerichts entsprechen die Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg nicht den Begründungs­anforderungen, da die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts kaum berücksichtigt wurden.

Den Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen zwei Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat. Mit Beschlüssen vom 8. März 2013 hatte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner vom Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Richtervorlagen als unzulässig verworfen. Die Beschlüsse entsprechen nicht den Begründungsanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an eine Richtervorlage anlegt. Das Amtsgericht hat die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Darlegungen kaum berücksichtigt. Insbesondere hat es die unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner vom 19. Februar 2013 nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_1-BvL-213-und-1-BvL-313_Unzulaessige-Richtervorlage-zum-gemeinschaftlichen-Adoptionsrecht-von-eingetragenen-Lebenspartnerschaften.news17730.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17730 Dokument-Nr. 17730

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.