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Die in Bremen zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 geltende Studiengebührenregelung ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot allgemeiner Studiengebühren, solange sie nicht prohibitiv wirken und sozialverträglich ausgestaltet sind. Jedoch verstößt es gegen das Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, wenn allein auswärtige Studierende mit solchen Gebühren belastet werden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In Bremen galt zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung in Bremen. Demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also schon ab dem dritten Semester Gebühren.
Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich dagegen, als auswärtige Studierende ab dem dritten Semester allgemeine
Die Erhebung von allgemeinen
Aus der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium.
Aus diesem Teilhaberecht resultiert zwar kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums. Jedoch dürfen Gebühren keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten. Das bedeutet zwar nicht, dass alle Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen. Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen.
Bei der Erhebung von
Allerdings ist eine Gebühr von 500 Euro im Semester aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen ca. 530 Euro und 812 Euro im Monat angegeben wird, als deutlich spürbar einzustufen. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass sie insgesamt prohibitiv wirkt. So ist derzeit auch eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne
Doch bedürfen allgemeine
Die zur Prüfung gestellten Vorschriften, die nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs folgt bei einer
Die vorgelegten Regelungen begründen eine
Unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern sind verfassungsrechtlich im Bundesstaat nicht nur möglich, sondern gewollt. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine
Zur
Tragfähige Sachgründe, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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