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Der den Teilerlass von BAföG regelnde § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist in der vorherigen und auch in der nachfolgenden Fassungen dann nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit es danach Studierenden wegen Rechtsvorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich ist, einen großen Teilerlass zu erhalten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begann im Wintersemester 1991/92 in den neuen Bundesländern sein Medizinstudium, das er im ersten Monat nach dem Ende des 12. Semesters erfolgreich abschloss. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem
Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem
Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine zur Erlangung der Approbation als Arzt erforderliche
Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG sowohl in der hier maßgeblichen Fassung als auch in den nachfolgenden Fassungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, soweit es danach Studierenden wegen Rechtsvorschriften zur
Der Beschwerdeführer wird durch § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur
Zum einen wird er gegenüber den Studierenden der Humanmedizin ungleich behandelt, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr
Diese Ungleichbehandlungen sind nicht gerechtfertigt. Zwar steht dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen ein Spielraum zu; insbesondere zur Bewältigung der deutschen Einheit darf er auch mit Härten verbundene Regelungen treffen. Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, den Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein zu versagen, während sie Medizinstudenten in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand. Der Zweck des § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss zu setzen, besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern.
Auch die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, vermag die oben genannten Ungleichbehandlungen nicht zu rechtfertigen. Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur
Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Dass sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste
Die Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung betrifft nicht nur Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, sondern liegt auch bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12049
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