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Erforderliche Kosten für eine Bestattung sind durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen. Der Sozialhilfeträger muss vielmehr die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb der Ehemann der Klägerin im Oktober 2005. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer stellte ihr
Die auf zusätzliche Übernahme von 956,32 Euro gerichtete Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass mit den vom Beklagten gewährten Mitteln eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache
Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt; vielmehr sind die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Dieses wird unter anderem zu ermitteln haben, ob die Klägerin bedürftig war bzw. trotz Bedürftigkeit über Einkommen oder Vermögen verfügte (etwa Sterbegeldversicherung oder Erbschaft des Verstorbenen), das zumutbar für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12186
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