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Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes kann nicht entgegen gehalten werden, dass Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden seien, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.
Der
Das Sozialgericht Speyer gab der hiergegen erhobenen Klage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer vom 15.12.2008
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Dokument-Nr. 7135
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