wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 24.06.2008
S 3 SO 15/07 -

Sozialhilfeträger muss mittelloser Erbin Beerdigungskosten für Ehemann trotz unterhaltspflichtiger Kinder erstatten

Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes kann nicht entgegen gehalten werden, dass Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden seien, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

Der Ehemann der Klägerin, der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war, verstarb am 9. Juni 2006. Anders als die beiden Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe schlug die Klägerin die Erbschaft nicht aus. Da kein Nachlass vorhanden war und sie lediglich über ein monatliches Erwerbseinkommen und eine Witwenrente von zusammen knapp 209 EUR verfügte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten als zuständigem Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 2.494,32 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Klägerin vorrangig zumindest vom Sohn des Verstorbenen die Zahlung der Bestattungskosten verlangen könne. Im Zeitpunkt der Bestattung seien neben der Klägerin auch die beiden Kinder des Verstorbenen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestattungspflichtig gewesen. Der hieraus resultierende Ausgleichsanspruch sei durch die Erbausschlagung der Kinder nicht untergegangen.

Richter: Erbe hat vorrangig vor Unterhaltsverpflichteten Bestattungskosten zu tragen

Das Sozialgericht Speyer gab der hiergegen erhobenen Klage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Bestattungskosten. Die Klägerin war aufgrund ihrer Erbenstellung und des dem Bestattungsinstitut erteilten Auftrags zur Beisetzung ihres verstorbenen Ehemannes verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegen den Sohn des Verstorbenen steht ihr nicht zu, weil der Erbe gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten vorrangig die Bestattungskosten zu tragen hat. Ein Ausgleichsanspruch könnte daher nur bestehen, falls weitere Erben vorhanden sind, was vorliegend aber nicht der Fall war. Auf die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht kann hingegen nicht abgestellt werden, weil diese Pflicht so konzipiert ist, dass der Staat die Bestattung zunächst den Angehörigen überlässt und erst in den Fällen mangelnder Totenfürsorge tätig wird. Die Klägerin hatte jedoch von sich aus die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes übernommen, so dass ein Rückgriff hierauf nicht erforderlich war. Schließlich ist auch unerheblich, dass der Sohn des Verstorbenen als Unterhaltsverpflichteter für die Bestattungskosten haftet, weil diese Haftung im Verhältnis zur Kostentragungspflicht des Erben nachrangig ist. Im Übrigen steht der unterhaltsrechtliche Ausgleichsanspruch nur demjenigen zu, der die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat. Das trifft allenfalls auf das Bestattungsinstitut zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer vom 15.12.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Speyer_S-3-SO-1507_Sozialhilfetraeger-muss-mittelloser-Erbin-Beerdigungskosten-fuer-Ehemann-trotz-unterhaltspflichtiger-Kinder-erstatten~N7135

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7135 Dokument-Nr. 7135

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.