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Der Sozialhilfeträger ist dann nicht dazu verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule eines behinderten Kindes zu tragen, wenn der für das Kind notwendige Förderunterricht ebenso von einer staatlichen Förderschule geleistet werden kann. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der 1997 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist erheblich körper- und geistig behindert. Das staatliche Schulamt stellte bei ihm einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer
Das aufgrund des mit dieser
Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, dass ihm für den Besuch der
Die Klage blieb jedoch vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Der behinderte Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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