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Behinderte Kinder haben Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Kann allerdings der besondere sonderpädagogische Bedarf in einer staatlichen Förderschule gleichermaßen erbracht werden, so muss der Landeswohlfahrtsverband das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule nicht übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall geht es dabei um einen nunmehr 13-jährigen Jungen, der seit seiner Geburt behindert ist und seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie in Gießen lebt. Er leidet an Epilepsie und Minderwuchs, ist in seiner Entwicklung verzögert und geistig behindert. Ab dem 4. Lebensjahr besuchte er ein Montessori-Kinderhaus. Im Jahre 2005 stellte das staatliche Schulamt einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest und wies den Jungen einer staatlichen Förderschule zu. Die Pflegeltern entschieden sich hingegen für den Besuch einer Privatschule, die nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik unterrichtet. Das
Der Landeswohlfahrtsverband lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass der sonderpädagogische Förderbedarf auch in einer staatlichen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts sowie der Vorinstanz gaben dem Landeswohlfahrtsverband Recht. Das staatliche Schulamt habe zwar den Besuch der Privatschule gestattet. Zugewiesen habe es das behinderte Kind jedoch an eine staatliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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