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Liegt bei einem Schüler eine diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Schwäche vor, so kann das Jobcenter verpflichtet sein, die Kosten eines Volkshochschulkurses zur Behebung der Lese-Rechtschreib-Schwäche als Leistung zur Lernförderung zu übernehmen. Die Lernförderung setzt nicht voraus, dass eine nur kurzzeitige und versetzungsgefährdende Lernschwäche vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Schüler auf einer Gemeinschaftsschule unter einer
Sowohl das Sozialgericht Lübeck als auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein gaben der Klage statt. Aus Sicht des Landesozialgerichts setzte eine Lernförderung nicht voraus, dass die Versetzung gefährdet ist und eine nur kurzzeitige Lernschwäche vorliegt. Eine Lernförderung sei auch für eine längere Zeit zu gewähren, wenn dies erforderlich ist, um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung zu ermöglichen. Lernziel sei auch nicht die Versetzung, sondern der Erwerb der Fähigkeiten Lesen und Schreiben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Jobcenters.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass eine Lernförderung nicht voraussetze, dass eine nur kurzzeitige und versetzungsgefährdende Lernschwäche vorliege. Lernziel der Lernförderung sei das Erreichen der Kulturtechniken Lesen und Schreiben und nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klasse. Es solle die Basis für Chancengleichheit hergestellt werden. Zugleich solle vermieden werden, dass schulpflichtige Kinder von ALG-II-Beziehern in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Das Bundessozialgericht konnte in der Sache aber nicht abschließend entscheiden, da das Landessozialgericht nicht festgestellt habe, welche Ausprägung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2019
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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