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Schüler können auch dann gegen das Jobcenter einen Anspruch auf schulische Angebote ergänzende Lernförderung haben, wenn sie zwar im Fach Deutsch die Schulnote 3 erhalten haben, im Bereich der Rechtschreibung aber nur über ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen verfügen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Im vorliegenden Fall war das unterdurchschnittliche Leistungsvermögen zweier Kinder, die die 6. und 8. Klasse einer Hauptschule besuchen, im Bereich der Rechtschreibung im Rahmen einer Rechtschreibtestung nachgewiesen und der Förderbedarf - 4 Stunden pro Woche je Kind - durch die Lehrer bestätigt worden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat der Auffassung des Jobcenters widersprochen, wonach die Lernförderung hinsichtlich der Rechtschreibschwäche nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB II gedeckt sei, da hierfür eine besonders intensive, andauernde Förderung notwendig sei. Außerdem müsse nach Auffassung des Jobcenters die Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein, um einen Anspruch auf die Lernförderung zu haben. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Auch diesem Argument hat sich das Gericht nicht angeschlossen.
Allerdings konnte das Gericht in dem vorliegenden Eilverfahren nicht den genauen Umfang und die Dauer der Lernförderung ermitteln, da die Lernförderung ihr Ziel nur erreichen kann, wenn Sie zeitnah einsetzt. Das Gericht hat im Wege einer Folgenabwägung ausgeführt, dass die außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimus erfasst wird. Das Gericht hat sich daher auf die Empfehlung der Lehrer gestützt. Das
Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass die Hauptschule, nach dem niedersächsischen Schulgesetz (§ 9 Abs.1 NSchG), unter anderem elementare Kulturtechniken, zu denen auch Fertigkeiten wie Lesen und Schreiben gehören, stärkt. Daher können Schülerinnen und
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ausgeführt, dass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existenziellen Bedarf schulpflichtiger Kinder gehören.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 § 28 SGB II eingeführt.
§ 28 Abs. 5 SGB II lautet:
[...]
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 13427
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