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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Verletzung, die sich ein Versicherter beim Einwerfen eines privaten Briefes auf dem Weg von der Arbeit nach Hause zuzieht, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Handlungen stehen nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Anerkennung eines auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause erlitten Unfallereignisses als
Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als
Das Sozialgericht Chemnitz hob auf die Klage die angefochtenen Bescheide durch Gerichtsbescheid auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis als
Auf die Berufung der Beklagten hob das Sächsische Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R) bleibe der Versicherungsschutz gerade nicht so solange erhalten, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der Straße befinde. Sobald ein Versicherter private eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmten, werde der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar solange, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen werde. Hier sei eine solche Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges gegeben. Die Klägerin sei erkennbar mit der rein privaten Zielrichtung, einen Privatbrief in den
Die Klägerin rügte eine Verletzung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Die Verrichtung (das Einwerfen des Briefes) sei bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als ein Teil des versicherten Wegs anzusehen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht verwies darauf, dass das Landessozialgericht zu Recht entschieden hatte, dass die Klägerin keinen
Soweit das Landessozialgericht die Auffassung zu vertreten scheine, dass das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung die Rechtsfigur der unschädlichen "geringfügigen Unterbrechung" aufgegeben habe, so dass jedwede Unterbrechung des Weges aus privaten Motiven unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer zur Beendigung des Versicherungsschutzes führe, treffe dies nicht zu. Wie das Bundessozialgericht mehrfach klargestellt habe, sei eine Unterbrechung aber nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen sei. Das sei der Fall, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führe, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden könne. Dies sei hier allerdings nicht der Fall gewesen, weil die konkrete, versicherte Verrichtung des Autofahrens unterbrochen worden sei. Die Klägerin habe ihren Pkw anhalten, aus ihm aussteigen und zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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