wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017
B 10 EG 7/17 R -

Als laufender Arbeitslohn gezahlte Provisionen können Elterngeld erhöhen

Provisionszahlungen als sonstige Bezüge bleiben bei Eltern­geld­berechnung unberücksichtigt

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen") erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen.

Vorinstanzen bejahen Elterngeldzahlung unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen

Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Nicht regelmäßig gezahlte Provisionen bleiben bei Bemessung des Elterngeldes ausgenommen

Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2 c Absatz 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2 Abs. 7 BEEG ab 1.1.2007

(7) 1 Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der [...] Überschuss der Einnahmen [...] über die [...] Werbungskosten zu berücksichtigen. 2 Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt [...]

§ 2 Abs. 7 BEEG idF ab 1.1.2011

(7) 1 Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist [...] zu berücksichtigen. 2 Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt [...]

§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 18.9.2012

(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit [...] über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben [...], ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden [...]

§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 1.1.2015

(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit [...], ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-10-EG-717-R_Als-laufender-Arbeitslohn-gezahlte-Provisionen-koennen-Elterngeld-erhoehen.news25276.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25276 Dokument-Nr. 25276

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.