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Bei der Berechnung des Elterngelds sind - entsprechend den Regelungen beim Mutterschaftsgeld - Einmalzahlungen, wie z.B. das 13. Monatsgehalt, Weihnachtszuwendungen, Provisionen oder Gratifikationen nicht berücksichtigungsfähig.
Das Sozialgericht Münster hat die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelung bejaht.
Der Gesetzgeber habe sich bei der Ausgestaltung des Elterngelds - so das Gericht - innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass Arbeitgeber verstärkt dazu übergegangen sind, das 13. Monatsgehalt verteilt auf das Gesamtkalenderjahr als laufenden Arbeitslohn auszuzahlen, da aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Auszahlung des Arbeitslohns angeknüpft werden darf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 21.11.2007
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Dokument-Nr. 5187
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