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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.2016
L 11 EG 1557/16 -

Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Auch nach neuer Rechtslage 2015 müssen Provisionszahlungen bei Eltern­geld­berechnungen mit einbezogen werden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass regelmäßig gezahlte Provisionen beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen sind. Entgegenstehende Verwaltungs­vorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundes­elterngeld­gesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Eltern­geld­berechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 28-jährige Klägerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 Euro erhält sie regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe, im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt ca. 6.800 Euro.

Elterngeldstelle berücksichtigt bei Berechnung des Elterngeldes nur Grundgehalt

Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) berücksichtigte bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in Höhe von monatlich rund 1.230 Euro. Die Provisionen seien nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als "laufender Arbeitslohn", sondern als "sonstige Bezüge" anzusehen und damit für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich.

Wirtschaftliche Verhältnisse der Klägerin sind auch durch regelmäßig gezahlte Provisionen geprägt

Das Sozialgericht Mannheim gab der Klägerin in erster Instanz der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte dazu, höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Provisionen zu zahlen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung. Neben dem monatlichen Grundgehalt prägen auch die regelmäßig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt, so das Gericht. Die Neufassung des Gesetzes zum 1. Januar 2015 stellt zwar darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind und verweist auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Nur dort - und nicht im Elterngeldgesetz - ist parallel geändert worden, dass als "sonstige Bezüge" auch "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge" gelten. Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken, befand das Landessozialgericht. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien über die viertel- oder halbjährlichen Zahlungen passt auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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