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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass regelmäßig gezahlte Provisionen beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen sind. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 28-jährige Klägerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 Euro erhält sie regelmäßig quartalsweise
Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) berücksichtigte bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die
Das Sozialgericht Mannheim gab der Klägerin in erster Instanz der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte dazu, höheres
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23666
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