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Weicht die vertraglich zugesicherte Fläche von der tatsächlichen Fläche ab, so stellt dies einen Grund für eine Mietminderung dar. Die Höhe der Minderungsquote richtet sich unter Beachtung des Gebrauchswerts der Fläche nach der Differenz der Flächenabweichung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden durch einen Mietvertrag
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe wegen der Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche ein Minderungsrecht gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Der BGH habe bereits in früheren Urteilen hinsichtlich von Wohnraummietverträgen ein solches Recht zur Minderung anerkannt. Da die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche von der tatsächlichen Fläche einen Mangel der Mietsache darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03, BGH, Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 und BGH, Urt. v. 10.11.2010 - VIII ZR 306/09). Dies gelte auch für die
Im vorliegenden Fall haben nach Ansicht des BGH die Flächenangaben nicht nur der Beschreibung des Mietobjekts gedient. Vielmehr sei sie vertraglich vereinbart worden. Dies habe sich aus dem Mietvertrag ergeben, in dem es ausdrücklich hieß, dass die vermietete Fläche mit ca. 197 qm als vereinbart gelte. Die Circa-Angabe habe der
Das Kammergericht hatte den Minderungsbetrag entsprechend der
Der Rechtsstreit wurde ans Kammergericht zurückverwiesen. Dieses habe feststellen müssen, wie hoch der
BGB § 536
Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947 und vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - NJW 2010, 1745).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15100
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