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Ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB wegen einer Flächenabweichung von mehr als 10 % besteht nur dann, wenn die im Mietvertrag angegebene Fläche der Festlegung der Sollbeschaffenheit dient. Handelt es sich dagegen lediglich um eine das Mietobjekt beschreibende Flächenangabe, liegt kein Mietmangel vor. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 wurde über ein Ladengeschäft in einer Stadt in Sachsen ein Mietvertrag geschlossen. Der Mietvertrag enthielt keine Angabe der Größe des Geschäfts. Auf Wunsch der Krankenkassen und des Finanzamts begehrte die Mieterin nachfolgend die Aufnahme der Mietfläche in den Vertrag. Der Vermieter kam dem Verlangen nach, so dass im November 2017 ein weiterer Mietvertrag geschlossen wurde, der nunmehr die Größe des Ladengeschäfts enthielt. So sollte eine Nutzfläche von insgesamt 480 qm vorliegen. Tatsächlich war das Mietobjekt aber nur etwa 303 qm groß. Aufgrund der
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Aufnahme der Flächenangabe nicht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29725
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