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Ein Kündigungsschreiben geht auch dann wirksam dem Empfänger zu, wenn dieser urlaubsbedingt abwesend ist. Zudem kann der Absender damit rechnen, dass ein Briefkasten zu den gewöhnlichen Postzustellzeiten geleert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger mit dem Postboten eine individuelle Postzustellzeit vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin von Gewerbeflächen ihren Mietvertrag fristgerecht bis zum 30. Juni 1995 kündigen. Dazu übermittelte sie am 29. Juni 1995 per
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf die Miete zugestanden habe. Denn die Kündigung der Mieterin sei nicht fristgerecht erfolgt. Das per
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Dem Vermieter habe kein Anspruch auf Mietzahlung zugestanden, da die Kündigung rechtzeitig erfolgte.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die Kündigung per
Ohne dass es darauf noch ankam, verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass auch die Kündigung durch den Einwurf in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17715
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