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Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern oder nur einem Elternteil unterhaltspflichtig, so ist grundsätzlich sein Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehegatten dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Beim Unterhalt wird jedoch das Taschengeld nur in Höhe von 5-7 % des Familienselbstbehalts sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene Barmittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden sei. Denn das
Der Unterhaltspflichtige müsse aber nicht das gesamte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19248
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