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Das Kind eines im Pflegeheim wohnenden Elternteils ist verpflichtet die notwendigen Heimkosten zu zahlen. Dazu kann auch sein Barvermögen mit berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Sozialhilfeträgerin gegenüber einem Mann auf Zahlung von
Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Sohn der Heimbewohnerin aufgrund seines vorhandenen Barvermögens von 125.000 € verpflichtet gewesen,
Der Bundesgerichtshof hielt angesichts des Vortrags des Beklagten, es habe eine kostengünstigere Heimunterbringung vorgelegen, die Notwendigkeit der angefallenen Heimkosten für zweifelhaft. Eine um ca. 98 € günstigere Heimunterbringung habe nicht mehr als geringfügig außer Betracht gelassen werden können. Es sei daher Sache der Sozialhilfeträgerin als Klägerin gewesen, die Notwendigkeit der Heimkosten als angemessenen Lebensbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB zu beweisen.
Zudem sei ein Unterhaltspflichtiger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dazu verpflichtet, sein Vermögen zur Zahlung des Unterhalts einzusetzen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass das unterhaltspflichtige
Um zu gewährleisten, so der Bundesgerichtshof weiter, dass dem Unterhaltspflichtigen ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs verbleibt, sei es zulässig, dass vom Unterhaltspflichtigen zur Altersversorgung angesparte Vermögen unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umzurechnen. Zudem sei bei Eltern mit einem hohen Lebensalter damit zu rechnen, dass aufgrund der begrenzten Lebenserwartung dem Unterhaltspflichtigen in absehbarer Zeit sein ganzes Vermögen wieder zur Verfügung steht. Die Umrechnung erfolge nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes.
Da das Oberlandesgericht als Berufungsgericht die aus dem Vermögen erzielbare Monatsrente und damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten als zu hoch bemaß und zudem keine Feststellungen zu der Notwendigkeit der Heimkosten getroffen wurden, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17911
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