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Kann ein Elternteil die Kosten für eine Heimunterbringung nicht aufbringen, kann das Kind zur Leistung eines Elternunterhalts herangezogen werden. Hat das Kind mangels Erwerbslosigkeit selbst kein Einkommen, kann auch der Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehepartner zu Unterhaltszwecken herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die
Der Bundesgerichtshof entschied teilweise zu Gunsten der Beklagten. Eine Unterhaltspflicht der
Es sei nach Ansicht des BGH zum einen falsch, anzunehmen die Beklagte habe durch das Bewohnen einer Eigentumswohnung ein
Die Unterhaltsverpflichtung habe aber aufgrund eines ihr gegen den Ehemann zustehenden Taschengeldanspruches bestanden, so der BGH weiter. Der Anspruch auf
Vorliegend habe das OLG Braunschweig aber das
Zwar sei es nach Auffassung des BGH richtig gewesen, bei der Berechnung des Familienunterhalts von dem Nettoeinkommen des Ehemanns auszugehen. Das OLG Braunschweig habe aber die zusätzliche Altersvorsorge des Ehemanns nur in Höhe von 5 % des Bruttojahreseinkommens berücksichtigt. Dies wäre hingegen nur dann zulässig gewesen, wenn der Ehemann selbst unterhaltspflichtig gewesen wäre. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Denn seine Ehefrau sei unterhaltspflichtig gewesen. Somit habe der Ehemann im Rahmen seiner Vermögensbildung mehr als die 5 % ansparen dürfen.
Der BGH führte schließlich aus, dass die Höhe des Unterhalts unangemessen gewesen sei. Es sei insofern zu berücksichtigen gewesen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB begrenzt gewesen sei. Die Vorschrift ermögliche nämlich jedem Unterhaltspflichtigen seinen eigenen angemessenen Unterhalt vorrangig zu sichern. Ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung seines Lebensbedarfs brauche. Daher müsse das dem Ehegatten zustehende
Die Entscheidung des OLG Braunschweigs habe daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur Neuentscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden müssen.
BGB §§ 1603, 1360, 1360 a
Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 - 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15123
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