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Ein unterhaltsberechtigtes Kind verliert seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber seinen Eltern nicht dadurch, dass es aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kinderbetreuung die Erstausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit aufnimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Tochter von ihrem Vater
Während das Amtsgericht Bensheim die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. statt. Der Tochter habe ein Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision des Vaters zurück. Der Tochter habe gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass einem Kind die Obliegenheit treffe, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Ein Schulabgänger müsse auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er müsse sich unter Berücksichtigung einer Orientierungsphase alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Ein Verstoß gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22967
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