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Nimmt ein Kind erst neun Jahre nach dem Schulabschluss eine Erstausbildung auf, so kann dem Kind gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zustehen, wenn der verzögerte Beginn der Berufsausbildung darauf zurückzuführen ist, dass das Kind selbst nacheinander zwei Kinder bekam und diese allein betreuen musste. In diesem Fall liegt kein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vor. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein 16-jähriges Mädchen im Jahr 2005 ihren Hauptschulabschluss machte, wollte sie ihren Realschulabschluss nachholen. Diesen Plan musste sie jedoch aufgeben, da sie im Jahr 2006 eine Tochter bekam und diese allein betreuen musste. Sie versuchte im Anschluss daran im Jahr 2007 und 2008 jeweils eine Berufsausbildung aufzunehmen. Beide Ausbildungen brach die junge Mutter jedoch wegen Überforderung neben der
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der inzwischen 25-jährigen Frau. Ihr habe gegen ihren Vater gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zugestanden. Eine Verletzung der
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Frau nicht gegen ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/FamRZ 2016, 830/rb)
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Dokument-Nr. 22910
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