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Mieter sind verpflichtet, Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ladenbetreiber im Januar 2008 ein Ladengeschäft in Berlin-Friedrichshain (Petersburger Straße) zum Betrieb eines Einzelhandels mit Textilien, Schuhen und Accessoires angemietet. Seit dem 1. Februar 2008 verkauft der Mieter dort nahezu ausschließlich Waren der Marke "Thor Steinar". Diese Marke wird in den öffentlichen Medien und in einer Internetveröffentlichung des Brandenburger Verfassungsschutzes mit einer rechtsextremistischen Gesinnung in Verbindung gebracht. Im Deutschen Bundestag und in einigen Fußballstadien ist das Tragen von Kleidung dieser Marke verboten. Seit der Eröffnung des Ladens kam es wiederholt zu Demonstrationen und Farbbeutelanschlägen auf das Ladengeschäft.
Ende Februar 2008 erklärte der Vermieter die
Der Vermieter habe einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Ladenfläche sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich im Zusammenhang mit der
Der Vermieter habe den Mietvertrag wirksam gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten, urteilte der BGH. Der Mietvertrag sei deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).
Der Mieter habe den Vermieter dadurch arglistig getäuscht, wie er diesen vor Vertragsschluss nicht über seine Absicht, in den Mieträumen nahezu ausschließliche Waren der Marke "Thor Steinar" zu verkaufen, aufgeklärt habe.
In einem Parallelverfahren mit nahezu identischem Sachverhalt (BGH, Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 192/08 -) hinsichtlich eines Geschäfts im "Hundertwasserhaus" in Magdeburg hat der Bundesgerichtshof ebenfalls zu Gunsten des Vermieters entschieden.
BGB § 123 Abs. 1
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
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