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Geschäfte, die die unter Rechtsradikalen beliebte Bekleidungsmarke "Thor Steinar" verkaufen wollen, müssen ihre Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages über das umstrittene Sortiment informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ansonsten kann der Vermieter dem Mitvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Im zugrunde liegenden Fall vermietete am 1. Juni 2007 eine Immobilienfirma (Vermieterin) in einem von Friedensreich Hundertwasser entworfenen Geschäftshaus in Magdeburg ein
Nachdem die Klägerin von dem beabsichtigten Angebot der Marke "Thor Steinar" erfahren hatte, versuchte sie, den Mieter zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens oder auf den Vertrieb des Warensortiments der Marke "Thor Steinar" zu bewegen. Ende Juli 2007 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag aus wichtigem Grund. Sie wiederholte die Kündigung mit Schreiben vom 2. August 2007 und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie verlangt der Räumung und Herausgabe des Mietobjekts.
Das Landgericht Magdeburg gab der Klage auf Räumung und Herausgabe der Räume statt. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte diese Entscheidung in der Berufungsinstanz. Darauf hin legte der Mieter Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten, denn der Mietvertrag sei nichtig. Der Mietvertrag sei als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB), weil die Vermieterin den Vertrag gem. §§ 123 Abs. 1, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Der Mieter habe die Vermieterin dadurch arglistig getäuscht hat, dass er sie vor Vertragsschluss nicht über seine Absicht, in den Mieträumen nahezu ausschließlich Waren der Marke "Thor Steinar" zu verkaufen, aufgeklärt hat.
Zwar bestünde bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Allerdings bestünde nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach
Das Mietobjekt lag in dem von dem Künstler Friedensreich Hundertwasser entworfenen, im Zentrum von M. gelegenen so genannten "Hundertwasserhaus", das mit einer Gesamtmietfläche von 7000 qm von der Vermieterin als Geschäftshaus konzipiert war und aufgrund seiner besonderen Gestaltung eine Attraktion für Touristen und Kunden sein sollte.
Dieses Ziel wurde durch den von dem Beklagten geplanten Verkauf von Waren der Marke "Thor Steinar", die unstreitig in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, gefährdet. Denn der Verkauf solcher Waren kann zur Folge haben, dass das Hundertwasserhaus in den Ruf gerät, Anziehungsort für rechtsradikale Käuferschichten zu sein und damit ein Ort, an dem - auch aufgrund von Demonstrationen - gewaltsame Auseinandersetzungen zu erwarten seien. Diese, das gesamte Anwesen treffende mögliche rufschädigende Wirkung sei geeignet, Kunden und Touristen fernzuhalten und damit andere Mieter im Anwesen zu einer Minderung oder Beendigung des Mietvertrages zu veranlassen und potentielle Mieter von dem Abschluss eines Mietvertrages abzuhalten. Der Verkauf von Waren der Marke "Thor Steinar" könne deshalb der Vermieterin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.
Darüber hinaus sei die Vermietung von Räumen zum Verkauf von Waren, die in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, geeignet, den Vermieter in der öffentlichen Meinung in die Nähe zu rechtsradikalem Gedankengut zu stellen und sich auch deshalb geschäftsschädigend für ihn auszuwirken.
Im Hinblick auf diese möglichen gravierenden Auswirkungen war der beabsichtigte Verkauf von Waren dieser Marke für die Vermieterin von erheblicher Bedeutung.
Sie durfte darüber auch redlicherweise eine Aufklärung erwarten. Denn sie konnte ohne einen Hinweis auf die Marke nicht erkennen, dass der Mieter in den Mieträumen Waren verkaufen wollte, die nahezu ausschließlich rechtsradikalen Kreisen zugeordnet werden. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, dies anzunehmen. Denn bei dem Verkauf solcher Waren handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, mit dem sie nicht rechnen musste.
Der Beklagte sei nach
In einem Parallelverfahren mit nahezu identischem Sachverhalt (BGH, Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 123/09 -) hinsichtlich eines Ladenlokals in Berlin hat der BGH ebenfalls zu Gunsten des Vermieters entschieden.
BGB § 123 Abs. 1
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
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Dokument-Nr. 10371
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