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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht Anwendung findet, wenn das Kind entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller beteiligten Personen ohne vorherige Abstammungsentscheidung alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht worden ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Deutschland lebende Ehegatten deutscher
Bereits vor der Geburt hatte der Ehemann vor der Deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und entschieden, dass auf die rechtliche
Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die
Weil die Ehegatten deutsche
Nach diesen Maßstäben hat das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es entsprach von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der
Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau kann daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) 1Die
(2) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27325
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