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Bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Leihmutter eines in Indien geborenen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war und mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den aus Deutschland stammenden, biologischen Kindsvater einverstanden ist, so hat das Standesamt diesen als Vater in der Geburtsurkunde einzutragen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Das Standesamt sah sich an der Eintragung gehindert. Es bezweifelte, dass die als
Diese Zweifel hat das Gericht nicht geteilt: Durch eine entsprechende
Für die Entscheidung kam es dabei weder auf das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz an, das jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften verbietet, noch auf das im hiesigen Adoptionsvermittlungsgesetz enthaltene Verbot der Vermittlung von Leihmüttern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 15891
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