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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, in Deutschland anzuerkennen ist.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 schlossen die beteiligten Lebenspartner mit Frau J. in Kalifornien einen Leihmutterschaftsvertrag. Entsprechend der Vereinbarung wurde mittels einer Samenspende eines der Lebenspartner unter Verwendung einer Eizellspende das betroffene Kind gezeugt und von der
Im April 2011 erging auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil des kalifornischen Superior Court. Danach sind die Lebenspartner die Eltern des von der
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts, die die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen. Grundsätzlich werden ausländische Entscheidungen vom deutschen Recht anerkannt (Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs**). Die
Darin liegt hingegen noch keine Abweichung von solcher Tragweite, als dass durch sie der ordre public verletzt wäre. Bei der Beurteilung sind neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der
Indem die ausländische Entscheidung die Elternstellung bei dieser Sachlage den Wunscheltern zuweist, weicht sie jedenfalls dann, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Die
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4. wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 20378
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