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Wird durch einen Ehevertrag die Höhe des Trennungsunterhalts vereinbart, so ist dies jedenfalls dann als unwirksamer Unterhaltsverzicht anzusehen, wenn der rechnerisch zustehende Unterhalt um ein Drittel vom vereinbarten Unterhalt abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den vereinbarten Unterhalt sozialhilfebedürftig wird oder ob durch den Ehevertrag andere Vorteile hinsichtlich des Unterhalts gewährt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein
Während das Amtsgericht Wuppertal die ehevertragliche Vereinbarung für
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Es sei zunächst zu beachten, dass ein Verzicht auf künftigen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stelle jedoch nicht jeder
Ob sich ein
Soweit die Meinung vertreten werde, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22693
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