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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die bei Bankgeschäften mit Verbrauchern ein Bearbeitungsentgelt für einen Treuhandauftrag bei der Darlehensablösung vorsieht, unwirksam ist.
Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
[...]
Die beklagte Sparkasse verwendet diese Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis. Der Verbaucherschutzverband begehrte, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt.
Während das Landgericht die Klage abwiesen, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der
Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sei der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten
Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel halte der
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27837
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