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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2018
I-19 U 27/18 -

Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten unzulässig

Recht des Kunden auf Wechsel zu einem günstigeren Kreditinstitut darf nicht durch Zusatzentgelt erschwert werden

Lösen Kunden ihren Immobilienkredit durch eine andere Bank ab, darf die bisherige Bank kein Entgelt dafür verlangen, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treu­hand­verhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall sah das Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für "Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen" vor. Kundinnen und Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank.

OLG verneint Anspruch der Bank auf Entgelt für Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Kreditinstituten für die Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung kein Entgelt zustehe und schloss sich damit der Auffassung des klagenden Bundesverbands der Verbraucherzentralen an. Es gehöre zu ihren nebenvertraglichen Pflichten, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen und die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben. Deshalb handle es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden, die sich ein Kreditinstitut extra vergüten lassen könne.

In erster Instanz hatte das Landgericht Dortmund die Klage der Verbraucherzentrale insoweit abgewiesen, jedoch rechtskräftig zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Kreissparkasse bei einer vorzeitigen Kreditablösung kein Entgelt von 125 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf.

Revision wegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Gerichte zugelassen

Bearbeitungskosten für Treuhandaufträge von 100 Euro und mehr verlangen derzeit noch viele Banken und Sparkassen. Ob betroffene Bankkunden das Entgelt zurückfordern können, dürfte mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm allerdings noch nicht endgültig entschieden sein. Die Richter ließen die Revision beim Bundesgerichtshof zu und verwiesen auf die uneinheitliche Rechtsprechung: Im Jahr 2009 hatte das Oberlandesgericht Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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