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Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37 b WpHG gefällt.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von
Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten – in Kenntnis der oben genannten Umstände – am Freitag, dem 20. Juli 2007, die Herausgabe einer Pressemitteilung, in der nur eine geringe Betroffenheit der Beklagten durch US-Subprimes behauptet wurde. Im Zusammenhang damit wurde er später wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20 a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.07.2011 - 3 StR 506/10 -).
Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises für die
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die von ihm zugelassene Revision der Klägerin aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar mit dem Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB* i.V.m. § 20 a WpHG** verneint, weil das in § 20 a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation nicht dem Schutz einzelner Anleger, sondern allgemein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes dient und diese Vorschrift deswegen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB** ist. Er hat es jedoch nicht gebilligt, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 37 b WpHG*** wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung des Engagements der Beklagten in US-Subprimes verneint hat. Insoweit ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Beklagte die Schließung ihrer Handelslinien im Interbankenverkehr am 27. Juli 2007 voraussehen konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte, wie die Herausgabe der Presseerklärung vom 20. Juli 2007 zeigt, die Bedeutung ihres Engagements in US-Subprimes für den Wertpapiermarkt erkannt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus § 37 b WpHG auf Erstattung des Kaufpreises der
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um die bislang offene Frage zu klären, ob der Zedent die
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Es ist verboten,
unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,
[…]
(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
1.die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
2.die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
[…]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12748
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