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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2011
3 StR 506/10 -

BGH: Verurteilung des ehemaligen Vorstandssprechers der IKB AG wegen Marktmanipulation rechtskräftig

Kursanstieg der IKB-Aktie durch vorsätzlich irreführender Pressemeldung erreicht

Die vom Landgericht Düsseldorf wegen vorsätzlicher Marktmanipulation verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gegen den ehemaligen Vorstandssprecher der IKB AG rechtsfehlerfrei erfolgt. Dies entschied der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die IKB Deutsche Industriebank AG und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation in erheblichem Umfang in verbriefte Kreditforderungen (ABS-Papiere = Asset Backed Securities sowie CDO-Papiere = Collateralised Debt Obligations) investiert, denen Darlehen zugrunde lagen, die von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims (Subprime-Kredite) vergeben worden waren. Um den nachgebenden Kurs der IKB-Aktie zu stützen, veranlasste der Angeklagte als Vorstandssprecher der IKB AG am 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Presseerklärung, in der er bewusst den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, von den durch eine Ratingagentur angekündigten Neubewertungen seien sie lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen. Als Folge dieser irreführenden Angaben stieg der Kurs der um etwa 1,9 % mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. In den folgenden Tagen kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden.

BGH: Ausführungen des Landgerichts zu irreführender Pressemitteilung rechtsfehlerfrei erfolgt

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben, keinen Rechtsfehler aufweist. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat es den Angeklagten zu Recht der vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20 a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen. Entgegen der Meinung des Revisionsführers bestehen gegen die Strafvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg.

Die einschlägigen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) lauten:

§ 20 a Abs. 1 WpHG

Es ist verboten, [...] unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, [...], wenn die Angaben [...] geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreises eines Finanzinstruments [...] einzuwirken.

§ 39 Abs. 2 WpHG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig [...] entgegen § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1[...], eine Angabe macht [...]

§ 38 Abs. 2 WpHG

Ebenso wird bestraft, wer eine in [...] § 39 Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch [...] auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments [...] einwirkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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