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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie ein Mietvertrag ausgelegt werden kann, der eine unwirksame Befristung enthält und entschied, dass für die Dauer einer unwirksamen Befristung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete der Beklagte von der Klägerin ab dem 1. November 2004 eine Wohnung. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung:
"Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober 2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption."
Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2011. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 kündigte sie fristlos. Ihrer Räumungsklage wurde in den Vorinstanzen aufgrund der
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshofs entschied, dass für die Dauer der unwirksamen Befristung im Wege ergänzender
Die während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung der Klägerin vom 28. Februar 2011 ist daher
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 16239
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