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Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Vermieter auf Basis der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung erhob ein Vermieter im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Lüdenscheid Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mietschäden sowie unterlassener
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser könne anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen der Mietschäden und der unterlassenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33195
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